Allgemeine Geschäftsbedingungen der DCD GmbH Computerentwicklung
- nachfolgend DCD genannt -
1 Allgemeines - Geltungsbereich 1.1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich ihrer Geltung zu. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen den Auftrag für den Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen DCD und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.3. Dieser Vertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Obereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980.
2 Angebot - Angebotsunterlagen 2.1. Unser Angebot ist für drei Monate freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus unseren Angebotsunterlagen nichts Anderes ergibt. Jedes Angebot von DCD wird individuell auf der Grundlage der bekannten Anforderungen des Auftraggebers erstellt. Spätere Änderungen oder Ergänzungen dieser Anforderungen berechtigten die DCD Computerentwicklung GmbH zu einer Nachkalkulation bzw. Preisänderung. Kostenvoranschläge können um 15% über- bzw. unterschritten werden.
2.2. Die Firma DCD Computerentwicklung GmbH behält sich die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder tech-nische normbedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. der Leistungsbeschreibung vor. Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen sind zulässig, soweit sie den Kunden unter Berücksichtigung der Interessen der DCD Computerentwicklung GmbH zumutbar sind.
2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3 Vertragsschluss, Vertragsdurchführung 3.1. Aufträge und Verpflichtungen werden für uns nur mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Falls keine schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt der Auftrag mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder an die jeweilige Transportperson als angenommen.
3.2. Bestehen Zweifel über den vereinbarten Vertragsinhalt, so besteht die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit hinsichtlich unserer (fern-)schriftlichen oder per E-Mail versandten Auftragsbestätigungen.
3.3. Die von der DCD Computerentwicklung GmbH bestätigten Aufträge können nicht ohne rechtlichen Grund storniert werden, es sei denn, dass wir ausnahmsweise schriftlich zustimmen. In diesem Fall können wir eine Entschädigung in Höhe von 25% des Auftragsvolumens fordern. Die pauschalierte Entschädigung ist in jedem Fall begrenzt auf den branchenüblichen Gewinn. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
3.4. Die Leistungsbeschreibung ist Bestandteil des jeweiligen Vertrages.
3.5. Erkennt DCD, dass die Aufgabenstellung des Kunden fehlerhaft, nicht eindeutig oder nicht ausführbar ist, teilt er dies unverzüglich dem Kunden schriftlich mit. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, die Aufgabenstellung unverzüglich zu korrigieren bzw. zu präzisieren.
3.6. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin und Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können. Die Vereinbarung von verbindlichen, unbedingt einzuhaltenden Terminen, bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
4 Lieferung, Installation, Gefahrübergang 4.1. Der Kunde ist verpflichtet, bis zum Anlieferungstermin die Installations- und Aufstellungsvoraussetzungen entsprechend der Regelung in der Leistungsbeschreibung zu schaffen.
4.2. Soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart, ist der Kunde für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich.
4.3. In der Leistungsbeschreibung wird von den Vertragsparteien ein Lieferzeitpunkt festgelegt. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist. Können infolge langer Lieferfristen bei Vertragsschluss verbindliche Termine nicht angegeben werden, wird zunächst ein frühester und ein spätester Anlieferungstermin vereinbart. Das Gleiche gilt für den Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft.
4.4. DCD ist zur Teillieferung berechtigt
4.5. Soweit eine Ursache, die nicht im Verantwortungsbereich des Anbieters liegt, insbesondere höhere Gewalt, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache hierfür im Verantwortungsbereich des Kunden, ist DCD berechtigt, die Vergütung ihres Mehraufwandes vom Kunden zu verlangen.
4.6. DCD verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über Umstände zu unterrichten, welche die Leistungserbringung verzögern oder unmöglich machen. Auf Verlangen des Kunden hat DCD zu erklären, ob innerhalb von einer von ihr zu bestimmenden Frist geliefert bzw. geleistet wird oder ob DCD vom Vertrag zurücktritt. DCD verpflichtet sich, in diesem Fall bereits erbrachte Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in jedem Fall ausgeschlossen.
4.7. Der Eintritt der Betriebsbereitschaft sowie der Funktionsfähigkeit der Software werden in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Die Abnahme erfolgt nach der Leistungsbeschreibung.
4.8. Bei Versendung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Räumlichkeiten bzw. das Lager der Firma DCD Computerentwicklung GmbH verlassen hat. Falls der Versand ohne ein Vertretenmüssen von DCD GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4.9. Bei Installation der Ware durch den Anbieter geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls auf den Kunden über. Die Wahl der Versandart und des Weges bleibt, sofern nicht besonders schriftlich vereinbart, der Firma DCD Computerentwicklung GmbH vorbehalten.
5 Leistungsänderung 5.1. Will der Kunde seine Anforderungen ändern, so wird DCD dem zustimmen soweit es für sie insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann DCD eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine verlangen. Der Kunde wird auf Wunsch des Anbieters sein Änderungsverlangen bis zu dem Grad detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Vertrag detailliert ist. DCD wird diese Aufgabe auf Wunsch des Kunden gegen Vergütung nach Aufwand übernehmen.
5.2. Soweit im Rahmen der Durchführung des Auftrages nicht vorhersehbare Abweichungen an den vereinbarten Vorgaben eintreten, wird der Anbieter den Kunden darauf hinweisen. DCD wird dem Kunden diesbezüglich ein erweitertes Angebot unterbreiten auf Grundlage des vertraglich vereinbarten Stundensatzes. Soweit der Kunde dieses erweiterte Angebot nicht annehmen will, besteht ein Rücktrittsrecht von DCD vom Vertrag. Die bis dahin entstandenen Aufwendungen hat der Kunde auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen zu ersetzen.
5.3. DCD wird das Verlangen nach Vertragsanpassung unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit solchen Vertragsanpassungen nicht einverstanden ist.
5.4. Vereinbarung über Änderungen sollen schriftlich fixiert werden
6 Arbeitsort, Mitwirkungspflicht des Kunden 6.1. Die Arbeiten werden bei Bedarf beim Kunden durchgeführt
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der DCD alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellt.
6.3. Der Kunde wird vorgesehene Zwischenergebnisse überprüfen und bei den vorgesehenen Zwischenprüfungen mitwirken. Der Kunde erhält die Unterlagen dazu in schriftlicher Form und wird innerhalb von einer Woche nach Abschluss der Überprüfung schriftlich zu den Ergebnissen Stellung nehmen. Verabschiedete Zwischenergebnisse werden zu verbindlichen Vorgaben für die weitere Arbeit.
7 Abnahme, Funktionsprüfung, Gewährleistung 7.1. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Kunde die in der Leistungsbeschreibung spezifizierte Funktion unverzüglich testen.
7.2. Das Werk gilt in jedem Fall als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüfliste für die Dauer von zwei Wochen der Nutzbarkeit nicht wegen Fehlern erheblich eingeschränkt ist. 7.3. Nach Abschluss der Funktionsprüfung bestätigt der Kunde in einem umfassenden Abnahmeprotokoll die Mängelfreiheit zum Abnahmezeitpunkt
7.4. Die Gewährleistungsfrist für Kunden, die Unternehmer sind, beträgt ein Jahr. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Hiervon unberührt haftet DCD für Schäden, die zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma DCD Computerentwicklung GmbH, einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine Haftung von DCD Computerentwicklung GmbH besteht auch für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma DCD Computerentwicklung GmbH oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
7.5. Ausgenommen von der Mängelgewährleistung sind Mängel, die durch unsachgemäße Installation oder Gebrauch, Änderung, unvorschriftsmäßige Tests, Fahrlässigkeit oder Unfall durch den Kunden verursacht wurden.
Auch Verschleißteile sind von der Mängelgewährleistung ausgenommen, soweit sie in den jeweiligen Produktbeschreibungen aufgeführt sind.
7.6. Inkompatibilitäten zu bereits verwendeten ähnlichen Bauteilen und Geräten anderer Hersteller stellen keinen Mangel dar.
7.7 Die Gewährleistung für offensichtliche Mängel ist ausgeschlossen, wenn der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht unverzüglich, spätesten jedoch binnen zwei Wochen nach Lieferung bzw. Installation nachkommt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind DCD unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
7.8. Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen. Sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. DCD wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige, zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern und Informationsblättern, welche die Fehlerbehebung ermöglichen. Hält der Anbieter zur Mängelbehebung die Durchführung der Änderung an der Anlage oder den Geräten des Kunden für erforderlich, hat der Kunde sie zuzulassen, soweit ihm hierdurch keine Ausgaben oder keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl und kann auch durch die Nachlieferung einer mangelfreien Sache bzw. eines mangelfreien Werkes keine Abhilfe geschaffen werden oder ist die Nachlieferung der DCD Computerentwicklung GmbH nicht zumutbar, so kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder im Rahmen des § 12 dieses Vertrages Schadensersatzes vergangen.
7.9. Gewährleistung für offensichtliche Mängel ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht binnen zwei Wochen nach Lieferung bzw. Installation der Anlage nachkommt. Werden vom Kunden oder von Dritten ohne schriftliche Genehmigung der DCD Computerentwicklung GmbH Veränderungen an gelieferten Waren vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.
7.10. Für Waren, die von Unterlieferanten bezogen werden, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang der Gewährleistungspflicht, die zwischen DCD Computerentwicklung GmbH und dem Unterlieferanten bestehen.
8 Preise, Zahlung 8.1. Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt die aktuelle Preisliste der DCD Computerentwicklung GmbH. DCD Computerentwicklung GmbH ist berechtigt, monatlich abzurechnen.
8.2. Alle Preise sind Netto-Preise ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgeblich sind die Preise der Leistungsbeschreibung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht inbegriffen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
8.3. DCD Computerentwicklung GmbH ist an die angegebenen Preise bei Lieferung nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab Vertragsschluss vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
8.4. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Rechnungsstellung leistet. Es werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Gegen Nachweis eines höheren Schadens ist der Anbieter berechtigt, höhere Verzugszinsen als die gesetzlichen zu verlangen.
8.5. Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an DCD Computerentwicklung GmbH nicht aber an Vertreter zu leisten.
8.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Hiervon unberührt bleibt die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden. Der Kunde ist zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8.7. Zusätzliche Leistungen, die in der Angebotsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
8.8. Rechnungen sind je nach Vereinbarung, bar, Nachnahme bar, Nachnahme Verrechnungsscheck oder mit Zahlungsziel zwei Wochen ohne Skontoabzug bzw. bei Passwort-Übergabe zu zahlen.
8.9. Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
9 Sonstige Haftung 9.1. DCD Computerentwicklung GmbH haftet nicht für Pflichtverletzungen, die den Vertragszweck nicht gefährden und lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit der Firma DCD Computerentwicklung GmbH, Ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Das Recht des Kunden, bei von DCD zu vertretenden Pflichtverletzungen vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt. Unsere Haftung ist auf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden begrenzt.
9.2. Die vorstehenden Haftungsfreizeichnungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seitens DCD oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt in Bezug auf die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens DCD ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen beruhen
10 Eigenturmsvorbehalt 10.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bleiben alle gelieferten Gegenstände einschließlich der zugehörigen Dokumentation im Eigentum der DCD . Ist der Kunde Kaufmann, so gilt der Vorbehalt bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter entstandenen oder entstehenden Forderung.
10.2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit Sorgfalt zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Besteller tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an DCD ab. Diese nimmt die Abtretung an.
10.3. Der Kunde tritt bereits jetzt eine aus der Weiterveräußerung der Ware bzw. der Weiterdezensierung der Software entstandenen Forderung an die DCD Computerentwicklung GmbH ab. Diese ist widerruflich zum Einzug dieser Forderung berechtigt. Auf Verlangen von DCD hat der Kunde die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt zu geben. DCD ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offen zu legen.
10.4. Die Be- oder Weiterverarbeitung der von uns gelieferten Waren erfolgt für uns. Wir erwerben hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.
10.5. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verbindung.
10.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - oder zu erwartender Einstellung sind wir ohne weitere Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Soweit erforderlich ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen von DCD seine Herausgabeansprüche gegen Dritte an diese abzutreten.
10.7. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Anbieter entstandenen Ausfall.
10.8. DCD Computerentwicklung GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der DCD zustehenden Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der bereits gegebenen Sicherheiten obliegt DCD.
11 Nutzungsrechte
11.1 Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Kunden ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Kunde in voller Höhe für den hieraus entstandenen Schaden.
12 Entwicklungsaufträge 12.1. Bei Aufträgen, deren Ausführung besondere Entwicklungsarbeiten erfordern, erwirbt der Kunde keine gewerblichen Schutzrechte an den entwickelten Gegenständen sowie an der Einrichtung zur Herstellung dieser Gegenstände, auch wenn er sich an den Entwicklungskosten beteiligt hat. DCD Computerentwicklung GmbH stellt den Bestellern und dessen Abnehmer wegen Ansprüche aus Verletzung von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten frei, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Besteller. Die Freistellungsverpflichtung unsererseits ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.2. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass wir vom Besteller unverzüglich und laufend über alle eine derartige Inanspruchnahme betreffenden Angelegenheiten benachrichtigt werden. Der Besteller stellt uns insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Im Weiteren ist Voraussetzung für die Freistellung, dass der Besteller uns die Führung von Rechtsstreiten überlässt und die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der von uns gelieferten Gegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
12.3. Die Haftung entfällt:
Wenn sich die Verletzung aus einer Befolgung von Spezifikationen des Bestellers ergibt.
- Wenn sich die Verletzung durch Änderungen von Vertragsgegenständen oder Teilen davon durch Kombination von Vertragsgegenständen oder Teilen davon bei der Durchführung eines Verfahrens ergibt, falls die von uns gelieferten Vertragsgegenstände keine Verletzung darstellt.
- Für Verletzungen, die sich ergeben, nachdem der Besteller verwarnt worden ist oder Kenntnis einer möglichen Verletzung erhalten hat, es sei denn, DCD Computerentwicklung GmbH hat schriftlich weiteren Verletzungen zugestimmt.
12.4. DCD Computerentwicklung GmbH hat wahlweise das Recht, sich von der von ihr in 12.1. übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass
- die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Schutzrechte beschafft oder
- den Besteller einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teile den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
13 Geheimhaltung 13.1. DCD wird mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinwirken, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung und der Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Bestellers erlangten Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwendet werden. Ferner verpflichtet sie sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln.
13.2. Jeder der Vertragsparteien ist berechtigt, Daten des Anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert zu verarbeiten.
14 Gerichtsstand - Erfüllungsort 14.1. Gerichtsstand gegenüber einem Vollkaufmann oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz der DCD Computerentwicklung GmbH. Gleiches gilt für Privatpersonen die ihren Wohnsitz im Ausland haben. DCD ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
14.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 15 Salvatorische Klausel
Diese Bedingungen bleiben im Zweifel bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihrem übrigen Teil verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Stand: 01.01.2002
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